SATZUNGEN DER MIKROSKOPISCHEN GESELLSCHAFT WIEN
gemäß des Beschlusses der Generalversammlung vom 17.01.2012.
§ 1 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft führt den Namen „MIKROSKOPISCHE GESELLSCHAFT WIEN“ und hat ihren Sitz in Wien.
§ 2 ZWECK DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf einen Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck die Erwerbung, Verbreitung und Vertiefung naturwissenschaftlicher Kenntnisse, mit besonderer Berücksichtigung der Mikroskopie, sowie der Makro- und Mikrofotografie zu fördern. Zur Erreichung dieses Zieles kann sie insbesondere folgende Aufgaben pflegen:
1. a) Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Sprechabenden, praktischen Übungen, Ausstellungen, gemeinsamen Wanderungen, Exkursionen und anderen geeigneten Veranstaltungen,
b) Beratung der Mitglieder in einschlägigen Fachfragen,
c) Bildung von Fachausschüssen zur eingehenden Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete,
d) Anlage einer Fachbücherei sowie einschlägiger Sammlungen,
e) Herausgabe von Mitteilungen, Fachzeitschriften und sonstigen Druckschriften und im Weg digitaler/ elektronischer Medien und dem Internet.
2. Die Verwirklichung dieses Zwecks wird im Inland vorgenommen.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DIESES ZWECKES
Die Mittel werden beschafft:
1. a) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird,
b) durch Gebühren für die Benützung der Einrichtungen der Gesellschaft sowie durch die Erträgnisse der Veranstaltungen,
c) durch den Erlös von Veröffentlichungen,
d) durch Zuwendungen, freiwilligen Spenden und sonstigen Einnahmen.
2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Die Gesellschaft besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Ordentlichen Mitgliedern
c) Förderern
Ad a): Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses solche Personen ernannt werden, die sich um das von der Gesellschaft vertretene Fachgebiet oder um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung wird erst mit Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch die bezogene Person formal wirksam.
Ad b): Ordentliches Mitglied kann, über schriftlichen Antrag an das Präsidium (mittels vollständig ausgefülltem Antragsformular, welches beim Schriftführer zur Verfügung aufliegt), jede physische und juristische Person werden. Das Präsidium kann diese Aufnahme annehmen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Ad c): Der Titel Förderer kann von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses solchen Personen verliehen werden, die die Bestrebungen der Gesellschaft durch größere Zuwendungen gefördert haben.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die literarischen sowie wissenschaftlichen Hilfsmittel der Gesellschaft gemäß den von der Hauptversammlung festgesetzten Bedingungen zu benützen, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht in der Hauptversammlung.
Alle Mitglieder haben den Vereinszweck zu fördern und die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren zu bezahlen, von deren Entrichtung jedoch die Ehrenmitglieder und Förderer befreit sind. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Vorhinein zahlbar und sind bis Ultimo Jänner des jeweiligen Kalenderjahres zur Einzahlung auf das in der Homepage und im Mitteilungsblatt im Impressum bekanntgegebene Konto der Gesellschaft fällig, der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, deren Höhe durch Verlautbarung (siehe § 7) allen Mitgliedern bekannt ist, und es bedarf nicht zwingend einer gesonderten Vorschreibung.
Mit dem Beitritt zur Gesellschaft bzw. der Annahme einer Ehrenmitgliedschaft erteilt jedes Mitglied seine ausdrückliche Zustimmung zur Erfassung und Verarbeitung seiner personsbezogenen Daten im notwendigen Rahmen des Gesellschaftsbetriebes.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung vor Ablauf des Kalenderjahres (unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Jahresende, wobei für die Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder der Zeitpunkt der persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens an den Schriftführer maßgeblich ist); bei verspäteter Kündigung wird diese erst zum nächstfolgendem Kündigungstermin wirksam,
c) durch Streichung durch das Präsidium infolge Nichtbezahlens des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung und fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 6 Monaten,
d) durch Ausschluss auf Grund grober Verstöße gegen die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft durch die Hauptversammlung,
e) durch Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft durch die Hauptversammlung (über Vorschlag des Präsidiums) in den zuvor unter lit. d) genannten Gründen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf vollständige oder aliquote Rückerstattung geleisteter Beiträge noch auf das Vermögen der Gesellschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Mitgliedsbeiträge und/oder Gebühren bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 6 VERWALTUNG
Die Verwaltung der Gesellschaft wird besorgt durch:
a) das Präsidium,
b) den Ausschuss,
c) die Hauptversammlung
d) die Rechnungsprüfer
Ad a): Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, der ihn im Falle der Verhinderung vertritt. Es wird von der Hauptversammlung jeweils für ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Dem Präsidium obliegt:
a) die Vertretung der Gesellschaft nach außen,
b) die Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie der Hauptversammlung,
c) die Organisation der Arbeits- und Vortrags-Abende,
d) die Unterzeichnung aller wichtigen Schriftstücke, Ausfertigungen und Bekanntmachungen.
Ad b): Der Ausschuss besteht aus dem Präsidium, sowie mindestens 5 bis höchstens 10 Ausschussmitgliedern, die von der Hauptversammlung auf 1 Jahr gewählt werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Schriftführer, seinen Stellvertreter und den Kassier sowie seinen Stellvertreter.
Dem Ausschuss obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle nicht ausdrücklich dem Präsidium oder der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten,
b) die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie die Organisation von Veranstaltungen der Gesellschaft (ausgenommen der Arbeitsabende)
c) die geordnete Buchführung der Rechnungsgebarung der Gesellschaft durch die aus seiner Mitte bestellten Organe (Kassier/Stellvertreter)
Der Ausschuss, dem die Mitglieder des Präsidiums angehören, faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluss, für den der Präsident gestimmt hat.
Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl des Ausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Ausschuss-/Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss/das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschussmitglieds in Kraft.
Die Ausschuss-/Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuß, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschusses an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Ad c): Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich einmal nach Fertigstellung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses über das Vorjahr bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres statt.
Die Mitglieder sind vom Vorstand in der Hauptversammlung über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) unter Einbindung der Rechnungsprüfung zu informieren. Die Entgegennahme und Genehmigung des geprüften Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Präsidiums und des Ausschusses erfolgt durch die Hauptversammlung.
Der Hauptversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten,
b) die Wahl der Ausschussmitglieder,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (für das nächste Folgejahr) und allfälliger Gebühren,
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
g) die Erteilung der Entlastung über die Jahresgebarung,
h) die Streichung bzw. der Ausschluss von Mitgliedern,
i) die Änderungen der Satzungen,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Außerordentliche Hauptversammlungen werden im Bedarfsfall unmittelbar
- vom Präsidenten
- über Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen im Weg eines schriftlichem Antrags an das Präsidium
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),
- auf Beschluss eines allfällig bestellten, gerichtlichen Kurators einberufen.
Die Hauptversammlung ist zur festgesetzten Zeit auf jeden Fall beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ein zur Teilnahme an der Hauptversammlung verhindertes, stimmberechtigtes Mitglied kann seine Stimme im Weg einer schriftlichen Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Ad d): Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Ausschuß und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 7 BEKANNTMACHUNGEN DER GESELLSCHAFT AN IHRE MITGLIEDER
Bekanntmachungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder erfolgen im Rahmen der technischen Möglichkeiten (und aus Gründen des aktiven Umweltschutzes) in elektronischer (digitaler) Form (z.B. E-Mails oder durch Publikation auf der vereinseigenen Homepage, oder mit dem Mitteilungsblatt). Individuelle Mitteilungen gelten durch Sendung an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt dem Schriftführer bekannt gegebenen E-Mailadresse oder (falls das Mitglied nicht über eine solche verfügt) an die zuletzt bekannt gegebene Postadresse jedenfalls als vollzogen.
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (mit Ausnahme der Betreibung allfälliger offener Rückstände aus Mitgliedsbeiträgen und/ oder Gebühren, diese sind am Zivilrechtsweg geltend zu machen) entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise gebildet, daß jeder Streitteil 2 Mitglieder wählt, die ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und vereinsintern endgültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muß einem der Allgemeinheit dienenden Verein wie Caritas, Nachbar in Not … ezt., zugeführt werden.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In allen weiteren, in dieser Satzung nicht näher behandelten Fragen findet das Vereinsgesetz (VerG – BGBl.66/2002 i.d.g.F.) Anwendung.
(Änderungen/Ergänzungen gemäß Ergebnis der Ausschusssitzung vom 25.11.2011 und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.01.2012, sowie den Bestimmungen des VerG BGBl 66/2002 i.d.g.F. und den Empfehlungen des BMI)